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Waldbrandwarnstufen der Thüringer Landesforstverwaltung

Forstamt für das Altenburger Land

Forstamt Weida
Bahnhofstraße 29
07570 Weida
Tel.: 036603 / 71499-0
Fax.: 036603 / 71499-29
Email: forstamt.weida@forst.thueringen.de

Der Waldbrandindex und der Graslandfeuerindex wird durch den Deutschen Wetterdienst ermittelt. Im Freistaat Thüringen regelt der §12 des Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom 6. August 1993 deren Auswirkung.



Demnach können die zuständigen Forstämter bei Waldbrandwarnstufe 4 und 5 entsprechende Verbote aussprechen.

 

Waldbrandgefahrenstufen und deren Bedeutung

Waldbrandgefahrenstufe 1: Sehr geringe Gefahr

  • keine Einschränkungen für Waldbesucher

Waldbrandgefahrenstufe 2: Geringe Gefahr

  • keine Einschränkungen für Waldbesucher

Waldbrandgefahrenstufe 3: Mittlere Gefahr

  • Die Waldbrandgefahrenstufe 3 hat rein informativen Charakter für den Waldnutzer.
  • ThüringenForst verstärkt seine Informationsarbeit zur Waldbrandgefahr.

Waldbrandgefahrenstufe 4: Hohe Gefahr

  • Öffentlich zugängliche Grillplätze und Feuerstellen können durch das zuständige Forstamt gesperrt werden (punktuelle Waldsperrungen).

Waldbrandgefahrenstufe 5: Sehr hohe Gefahr

  • Die Waldbrandgefahrenstufe 5 kann schließlich zur Sperrung extrem gefährdeter Waldgebiete führen (flächige Waldsperrungen).
  • Dies kann an sehr heißen Tagen beispielsweise die Sperrung von Badeseebereichen mit angrenzenden Kiefernwälder auf trockenen Waldböden sein, da erfahrungsgemäß durch Badeseebesucher mit offenem Feuer wie Zigaretten, Grill oder Lagerfeuer – bisweilen fahrlässig und ggf. unter Alkoholeinfluss – hantiert wird.

 

Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist nach § 12 ThürWaldG das Rauchen im Wald einschließlich der Waldwege grundsätzlich und somit ganzjährig verboten.
Ebenso ist es ganzjährig verboten im Wald oder in weniger als 100 m Entfernung zum Wald offenes Feuer bzw. Licht anzuzünden oder zu unterhalten mit Ausnahme von durch die Forstbehörde errichteten bzw. genehmigten Feuerstellen. Auch an derartigen Feuerstellen ist jedoch vor der Entzündung eines Feuers die Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde einzuholen.

Ausnahmen, wie z. B. das Verbrennen von mit Forstschädlingen befallenem Pflanzen­material, müssen bei der zuständigen Behörde beantragt und durch diese genehmigt werden.
Je nach festgesetzter Waldbrandgefahrenstufe werden durch die Forstämter entsprechende Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen eingeleitet, die mit zunehmender Waldbrandgefahrenstufe in ihrer Intensität steigen.
Bei der Waldbrandgefahrenstufe 5 kann auf Grundlage des § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 ThürWaldG das Betreten extrem gefährdeter Waldgebiete durch Sperrung verwehrt werden.
Die Sperrung von Waldflächen, Wegen oder Straßen wird durch Schilder kenntlich gemacht und in der örtlichen Presse bekanntgegeben.

 

 

Graslandfeuerindex

Besonders nach längeren Trockenperioden und hohe Wärmebelastung kann die Gefahr von Vegetationsbränden steigen. Achten Sie deshalb auf sachgerechte Entsorgung von Gläsern und Flaschen und den sorgsamen Umgang mit Zigaretten und offenem Licht.

Der Graslandfeuerindex orientiert sich an den Stufen der Waldbrandgefahren.

 

  • Weitere Informationen
    • Übersicht über aktuelle Warnungen





Letzter Einsatz
16.03.24
Unklarer Rauch
Vorschau
19.04.24
Dienst Jugend-FW
19.04.24
Dienst FF
20.04.24
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